554.511
GastV
CH-TG
§ 37 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Nachprüfung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37 GastV · Nachprüfung
1. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber bei einer Wirteprüfung nach bisherigem Recht zwar einen Gesamtdurchschnitt von mindestens der Note 4 erreicht, aber in höchstens zwei Fächern eine tiefere Note erzielt, kann in diesen Fächern bis 31. Januar 2024 eine Nachprüfung gemäss der Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebetriebes (Wirteprüfungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1996 abgelegt werden.
2. Fällt die Nachprüfung in einem Fach ungenügend aus oder wird die Nachprüfung nicht bis 31. Januar 2024 abgelegt, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.