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554.511 GastV CH-TG

§ 36 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Ablieferung an den Kanton

Abgaben auf gebrannten Wassern
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§ 36 GastV · Ablieferung an den Kanton

1. Die Einnahmen sind nach Abzug des der Politischen Gemeinde zufallenden Viertels bis 31. August nach den Weisungen der Finanzverwaltung an den Kanton abzuliefern. Später eingegangene Abgaben sind bis zum 31. Dezember zu überweisen.

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