Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.511 GastV CH-TG

§ 35 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Rückerstattung

Abgaben auf gebrannten Wassern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 GastV · Rückerstattung

1. Wird auf die Bewilligung im Verlaufe des Jahres verzichtet, kann die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung innert 30 Tagen seit Erlöschen der Bewilligung die anteilsmässige Rückerstattung verlangen, sofern eine Abgabe von über Fr. 50 bezahlt worden ist.

2. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Rückerstattungsanspruch.

← § 34 GastV Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Zuständigkeit § 36 GastV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →