554.511
GastV
CH-TG
§ 35 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Rückerstattung
Abgaben auf gebrannten Wassern
§ 35 GastV · Rückerstattung
1. Wird auf die Bewilligung im Verlaufe des Jahres verzichtet, kann die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung innert 30 Tagen seit Erlöschen der Bewilligung die anteilsmässige Rückerstattung verlangen, sofern eine Abgabe von über Fr. 50 bezahlt worden ist.
2. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Rückerstattungsanspruch.