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554.511 GastV CH-TG

§ 34 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Fälligkeit

Abgaben auf gebrannten Wassern
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§ 34 GastV · Fälligkeit

1. Die Abgabe wird mit der Festsetzung fällig. Der jährliche Betrag ist innert 30 Tagen zu begleichen.

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