554.511
GastV
CH-TG
§ 34 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Fälligkeit
Abgaben auf gebrannten Wassern
§ 34 GastV · Fälligkeit
1. Die Abgabe wird mit der Festsetzung fällig. Der jährliche Betrag ist innert 30 Tagen zu begleichen.