554.511
GastV
CH-TG
§ 33 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Neuerteilung einer Bewilligung
Abgaben auf gebrannten Wassern
§ 33 GastV · Neuerteilung einer Bewilligung
1. Wird für einen bestehenden Betrieb einer neuen Person die Bewilligung erteilt, richtet sich die von ihr zu entrichtende Abgabe während der laufenden Veranlagungsperiode nach dem für ihre Vorgängerin oder ihren Vorgänger festgesetzten Betrag. Vorbehalten bleibt § 31.
2. Für das laufende Kalenderjahr ist die Abgabe anteilsmässig zu entrichten.