554.511
GastV
CH-TG
§ 32 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Eröffnung eines neuen Betriebes
Abgaben auf gebrannten Wassern
§ 32 GastV · Eröffnung eines neuen Betriebes
1. Bei Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung für das laufende Jahr die Mindestabgabe von Fr. 50 zu entrichten.
2. Für das folgende Jahr wird die Höhe der Abgabe durch die Politische Gemeinde bis zum Ende der laufenden Veranlagungsperiode nach § 30 festgesetzt. § 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.