Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.511 GastV CH-TG

§ 31 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Änderung der Verhältnisse

Abgaben auf gebrannten Wassern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 GastV · Änderung der Verhältnisse

1. Ändern sich die Verhältnisse in einem Betrieb während der vierjährigen Veranlagungsperiode wesentlich, kann die Politische Gemeinde die Abgabe für den Rest der laufenden Veranlagungsperiode bis zum kommenden 31. Mai neu festsetzen.

2. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn die im Vorjahr effektiv umgesetzte Menge an gebrannten Wassern im Verhältnis zur Literzahl gemäss Veranlagung zu einer Abgabendifferenz von mindestens Fr. 100 führen würde.

3. Erfolgt die Änderung wegen eines Wechsels der abgabepflichtigen Person, wird die angegebene Literzahl der umgesetzten Menge an gebrannten Wassern des Vorjahres auf ein ganzes Jahr berechnet, sofern es sich dabei nicht um ein volles Kalenderjahr handelt.

← § 30 GastV Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Zuständigkeit § 32 GastV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →