554.511
GastV
CH-TG
§ 31 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Änderung der Verhältnisse
Abgaben auf gebrannten Wassern
§ 31 GastV · Änderung der Verhältnisse
1. Ändern sich die Verhältnisse in einem Betrieb während der vierjährigen Veranlagungsperiode wesentlich, kann die Politische Gemeinde die Abgabe für den Rest der laufenden Veranlagungsperiode bis zum kommenden 31. Mai neu festsetzen.
2. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn die im Vorjahr effektiv umgesetzte Menge an gebrannten Wassern im Verhältnis zur Literzahl gemäss Veranlagung zu einer Abgabendifferenz von mindestens Fr. 100 führen würde.
3. Erfolgt die Änderung wegen eines Wechsels der abgabepflichtigen Person, wird die angegebene Literzahl der umgesetzten Menge an gebrannten Wassern des Vorjahres auf ein ganzes Jahr berechnet, sofern es sich dabei nicht um ein volles Kalenderjahr handelt.