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554.511 GastV CH-TG

§ 30 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Veranlagung

Abgaben auf gebrannten Wassern
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§ 30 GastV · Veranlagung

1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet, der Politischen Gemeinde alle vier Jahre auf entsprechende Aufforderung hin die Literzahl der jeweils im Vorjahr umgesetzten Menge an gebrannten Wassern mitzuteilen.

2. Gestützt auf diese Mitteilung setzt die Politische Gemeinde bis zum 31. Mai die für das laufende und die drei folgenden Jahre zu entrichtende Abgabe fest.

3. Unterbleibt die geforderte Mitteilung oder werden die verlangten Belege nicht eingereicht, wird die Maximalabgabe veranlagt.

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