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554.511 GastV CH-TG

§ 29 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Bemessung

Abgaben auf gebrannten Wassern
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§ 29 GastV · Bemessung

1. Bis zu einem Umsatz von 2'000 Litern beträgt die Abgabe Fr. 1 pro Liter, mindestens jedoch Fr. 50.

2. Ab einem Umsatz von über 2'000 Litern beträgt die Abgabe für jeden weiteren Liter Fr. 2 bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 4'000.

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