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554.511 GastV CH-TG

§ 28 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Gebrannte Wasser

Abgaben auf gebrannten Wassern
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§ 28 GastV · Gebrannte Wasser

1. Als gebrannte Wasser im Sinne von § 31 GastG gelten

1. alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent

2. Naturweine aus frischen Weintrauben von über 18 Volumenprozent

3. Getränke, die Bestandteile gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 enthalten

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