554.511
GastV
CH-TG
§ 27 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Überweisung des Gebührenanteils
Gebühren
§ 27 GastV · Überweisung des Gebührenanteils
1. Der Kantonsanteil der eingehenden Gebühren ist jährlich bis 31. August nach den Weisungen der Finanzverwaltung zu überweisen.