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554.511 GastV CH-TG

§ 27 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Überweisung des Gebührenanteils

Gebühren
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§ 27 GastV · Überweisung des Gebührenanteils

1. Der Kantonsanteil der eingehenden Gebühren ist jährlich bis 31. August nach den Weisungen der Finanzverwaltung zu überweisen.

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