554.511
GastV
CH-TG
§ 26 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Abweisung eines Gesuches
Gebühren
§ 26 GastV · Abweisung eines Gesuches
1. Wird das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung abgewiesen, sind keine einmaligen Gebühren nach § 29 GastG, sondern Gebühren im Sinne von § 30 GastG zu erheben.