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554.511 GastV CH-TG

§ 26 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Abweisung eines Gesuches

Gebühren
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§ 26 GastV · Abweisung eines Gesuches

1. Wird das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung abgewiesen, sind keine einmaligen Gebühren nach § 29 GastG, sondern Gebühren im Sinne von § 30 GastG zu erheben.

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