554.511
GastV
CH-TG
§ 25 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Gutheissung eines Gesuches
Gebühren
§ 25 GastV · Gutheissung eines Gesuches
1. Wird ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gutgeheissen, sind nur die einmaligen Gebühren nach § 29 GastG zu erheben.