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554.511 GastV CH-TG

§ 25 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Gutheissung eines Gesuches

Gebühren
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§ 25 GastV · Gutheissung eines Gesuches

1. Wird ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gutgeheissen, sind nur die einmaligen Gebühren nach § 29 GastG zu erheben.

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