554.511
GastV
CH-TG
§ 24 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Dekorationen
Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Besondere Veranstaltungen
§ 24 GastV · Dekorationen
1. Fasnachtsdekorationen sind während höchstens sechs Wochen vom 2. Januar bis zwei Wochen vor Ostern zulässig.
2. Die Dekorationen müssen derart beschaffen sein, dass die Sicherheit für Leben und Gesundheit gewährleistet ist und keine Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm, Gerüche, Licht- oder Laserstrahleneffekte auftritt. Sie dürfen nicht aus leicht brennbarem Material hergestellt sein.