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554.511 GastV CH-TG

§ 23 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Schauräume

Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Besondere Veranstaltungen
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§ 23 GastV · Schauräume

1. Räume, in denen regelmässige Schaudarbietungen stattfinden, müssen für die Künstlerinnen und Künstler

1. über genügend Garderobenräume mit sanitären Einrichtungen und

2. eine Bühne mit der Möglichkeit des direkten Abganges in die Garderobenräume verfügen.

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