Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.511 GastV CH-TG

§ 22 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Lärmschutz

Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Besondere Veranstaltungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 GastV · Lärmschutz

1. Gastgewerbebetriebe mit einer Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen müssen geeignete Lärmschutzeinrichtungen oder -massnahmen im Sinne der Umweltschutz- und Lärmschutzgesetzgebung des Bundes vorsehen.

← § 21 GastV Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Zuständigkeit § 23 GastV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →