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554.511 GastV CH-TG

§ 21 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Lage

Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Besondere Veranstaltungen
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§ 21 GastV · Lage

1. Gastgewerbebetriebe mit einer Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen müssen in einer Zone liegen, die gemäss Zonenplan eine entsprechende Nutzung zulässt.

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