554.511
GastV
CH-TG
§ 20 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Weitere Verfahren
Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Besondere Veranstaltungen
§ 20 GastV · Weitere Verfahren
1. Verfügt die gesuchstellende Person noch über keine Bewilligung gemäss § 6 GastG, ist das hierfür erforderliche Gesuch mit den notwendigen Unterlagen separat bei der Politischen Gemeinde einzureichen. In solchen Fällen entscheidet die Politische Gemeinde zuerst über dieses Gesuch, bevor die Bewilligung gemäss § 24 GastG erteilt werden kann.
2. Wird der Betrieb Änderungen unterzogen, die eine Baubewilligung erfordern, ist zunächst das Baubewilligungsverfahren durchzuführen.