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554.511 GastV CH-TG

§ 20 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Weitere Verfahren

Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Besondere Veranstaltungen
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§ 20 GastV · Weitere Verfahren

1. Verfügt die gesuchstellende Person noch über keine Bewilligung gemäss § 6 GastG, ist das hierfür erforderliche Gesuch mit den notwendigen Unterlagen separat bei der Politischen Gemeinde einzureichen. In solchen Fällen entscheidet die Politische Gemeinde zuerst über dieses Gesuch, bevor die Bewilligung gemäss § 24 GastG erteilt werden kann.

2. Wird der Betrieb Änderungen unterzogen, die eine Baubewilligung erfordern, ist zunächst das Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

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