Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.511 GastV CH-TG

§ 18 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Besonderes Unterhaltungsangebot

Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Besondere Veranstaltungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 GastV · Besonderes Unterhaltungsangebot

1. Als Gastgewerbebetriebe mit einem besonderen Unterhaltungsangebot im Sinne von § 24 Abs. 2 GastG gelten insbesondere Dancing- und Diskothekenbetriebe.

← § 17 GastV Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Zuständigkeit § 19 GastV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →