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554.511 GastV CH-TG

§ 17 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Tanzkurse

Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Besondere Veranstaltungen
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§ 17 GastV · Tanzkurse

1. Das Abhalten von Tanzkursen in Gastgewerbebetrieben ist ohne Bewilligung gestattet, sofern die Teilnehmenden eine geschlossene Gruppe bilden.

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