554.511
GastV
CH-TG
§ 17 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Tanzkurse
Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Besondere Veranstaltungen
§ 17 GastV · Tanzkurse
1. Das Abhalten von Tanzkursen in Gastgewerbebetrieben ist ohne Bewilligung gestattet, sofern die Teilnehmenden eine geschlossene Gruppe bilden.