554.511
GastV
CH-TG
§ 15 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Regelmässigkeit
Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 15 GastV · Regelmässigkeit
1. Eine regelmässige und nicht einmalige Veranstaltung gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 7 GastG liegt vor, wenn diese wiederkehrend an mehr als drei Tagen pro Monat stattfindet.
2. Regelmässig stattfindende Veranstaltungen gemäss § 24 GastG liegen vor, wenn diese wiederkehrend mehr als drei Mal pro Monat durchgeführt werden.