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554.511 GastV CH-TG

§ 15 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Regelmässigkeit

Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Allgemeine Bestimmungen
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§ 15 GastV · Regelmässigkeit

1. Eine regelmässige und nicht einmalige Veranstaltung gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 7 GastG liegt vor, wenn diese wiederkehrend an mehr als drei Tagen pro Monat stattfindet.

2. Regelmässig stattfindende Veranstaltungen gemäss § 24 GastG liegen vor, wenn diese wiederkehrend mehr als drei Mal pro Monat durchgeführt werden.

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