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554.511 GastV CH-TG

§ 14 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Beherbergungskontrolle

Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften - Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 GastV · Beherbergungskontrolle

1. In Betrieben, in denen eine Beherbergungskontrolle zu führen ist, muss die Identität der Logiergäste erfasst und überprüft werden.

2. Die Namenslisten von Gruppen und Seminaren, aus denen die Organisatorin oder der Organisator des Anlasses hervorgeht, können als ausreichende Beherbergungskontrolle verwendet werden.

3. Die Daten der Beherbergungskontrolle sind für fünf Jahre nach Abreise der Logiergäste aufzubewahren und für die Kantonspolizei zur Verfügung zu halten.

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