554.511
GastV
CH-TG
§ 12 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Räumlich-technische Voraussetzungen
§ 12 GastV · Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat dafür zu sorgen, dass die räumlichen Verhältnisse, die technischen Einrichtungen und die betrieblichen Abläufe den bundesrechtlichen Vorschriften an die Arbeitssicherheit und an den Gesundheitsschutz genügen.