554.511
GastV
CH-TG
§ 11 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Sanitäre Anlagen
Räumlich-technische Voraussetzungen
§ 11 GastV · Sanitäre Anlagen
1. Jeder Gastgewerbebetrieb muss seiner Grösse entsprechend über die nötige Anzahl Toiletten verfügen oder den Zugang dazu sicherstellen. Sie sind mit Wasserspülung, Handwaschgelegenheiten, Seifen und Einweghandtüchern oder Händetrocknern zu versehen und haben den gesundheitlichen Anforderungen zu genügen.
2. Toiletten ohne Fenster sind mechanisch zu entlüften.