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554.511 GastV CH-TG

§ 10 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Anerkennung gleichwertiger Ausweise

Wirteprüfung, Anerkennung von Ausweisen
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§ 10 GastV · Anerkennung gleichwertiger Ausweise

1. Ausweise anderer Kantone, von Fachschulen oder aus dem Ausland werden vom Departement als gleichwertig anerkannt, sofern sie aufgrund einer mit der für den Kanton Thurgau vorgesehenen Prüfung vergleichbaren Ausbildung erworben worden sind.

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