554.51
GastG
CH-TG
§ 9 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Persönliche Voraussetzungen
Gastgewerbliche Tätigkeit - Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen
§ 9 GastG · Persönliche Voraussetzungen
1. Eine Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit wird erteilt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die gemäss § 8 verantwortliche Person
1. handlungsfähig ist,
2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und
3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat.