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554.51 GastG CH-TG

§ 9 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Persönliche Voraussetzungen

Gastgewerbliche Tätigkeit - Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen
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§ 9 GastG · Persönliche Voraussetzungen

1. Eine Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit wird erteilt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die gemäss § 8 verantwortliche Person

1. handlungsfähig ist,

2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und

3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat.

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