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554.51 GastG CH-TG

§ 8 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Verantwortliche Person

Bewilligungspflicht
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§ 8 GastG · Verantwortliche Person

1. Die gastgewerbliche Tätigkeit oder der Handel mit alkoholischen Getränken wird durch eine verantwortliche Person ausgeübt.

2. Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine natürliche Person, ist sie die verantwortliche Person im Sinne von Abs. 1.

3. Ist die Bewilligungsinhaberin eine juristische Person, bezeichnet sie eine verantwortliche Person im Sinne von Abs. 1, welche die persönlichen Voraussetzungen von § 9 oder § 27 erfüllt. Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person ist die Politische Gemeinde zu informieren.

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