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554.51 GastG CH-TG

§ 7 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber

Bewilligungspflicht
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§ 7 GastG · Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber

1. Eine Bewilligung im Sinne von § 6 kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden und lautet auf diese.

2. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

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