554.51
GastG
CH-TG
§ 7 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
Bewilligungspflicht
§ 7 GastG · Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
1. Eine Bewilligung im Sinne von § 6 kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden und lautet auf diese.
2. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.