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554.51 GastG CH-TG

§ 6 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Bewilligung

Bewilligungspflicht
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§ 6 GastG · Bewilligung

1. Es braucht eine Bewilligung für

1. die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit

2. den Handel mit alkoholischen Getränken

2. Die Bewilligung wird für bestimmte Lokale, Räume oder Plätze oder bestimmte Zeiten oder Anlässe erteilt.

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