554.51
GastG
CH-TG
§ 40 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Gültigkeit bestehender Patente und Bewilligungen
Schlussbestimmungen
§ 40 GastG · Gültigkeit bestehender Patente und Bewilligungen
1. Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über ein Patent oder eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, benötigen für die Weiterführung ihres Betriebs keine Bewilligung nach neuem Recht.
2. Bewilligungen und Patente für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit nach bisherigem Recht werden als gleichwertig anerkannt.