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554.51 GastG CH-TG

§ 4 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Handel mit alkoholischen Getränken

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GastG · Handel mit alkoholischen Getränken

1. Handel mit alkoholischen Getränken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt, ohne dass sie zum Genuss an Ort und Stelle bestimmt sind.

2. Die Tätigkeit braucht nicht gewinnorientiert zu sein.

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