554.51
GastG
CH-TG
§ 39 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Hängige Verfahren
Schlussbestimmungen
§ 39 GastG · Hängige Verfahren
1. Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Entscheid auch auf Grund des neuen Rechts erforderlich ist.
2. Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung werden nach neuem Recht beurteilt, sofern die Betriebseröffnung oder die Betriebsübernahme nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.