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554.51 GastG CH-TG

§ 38 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Überwirten

Strafbestimmungen
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§ 38 GastG · Überwirten

1. Wer über die festgesetzte Zeit hinaus Gäste bedient oder deren Anwesenheit im Betrieb duldet, wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300 bestraft.

2. Jede weitere Übertretung in der gleichen Nacht wird erneut bestraft.

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