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554.51 GastG CH-TG

§ 37 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Übertretungen durch den Gast

Strafbestimmungen
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§ 37 GastG · Übertretungen durch den Gast

1. Mit Busse von Fr. 50 bis Fr. 1'000 wird bestraft

1. wer sich der Aufforderung der für die Betriebsführung verantwortlichen Person oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Betriebs widersetzt

2. wer sich der Beherbergungskontrolle widersetzt oder falsche Angaben macht

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