554.51
GastG
CH-TG
§ 36 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Übertretungen bei der Betriebsführung
Strafbestimmungen
§ 36 GastG · Übertretungen bei der Betriebsführung
1. Mit Busse bis Fr. 10'000 wird bestraft
1. wer ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Betrieb führt oder führen lässt
2. wer ohne Bewilligung Handel mit alkoholischen Getränken betreibt
3. wer die ihm durch Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet
2. In den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 kann zusätzlich die Schliessung des Betriebs angeordnet werden.