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554.51 GastG CH-TG

§ 35 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Verteilung

Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern
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§ 35 GastG · Verteilung

1. Je die Hälfte der Einnahmen aus den einmaligen Gebühren fallen der Politischen Gemeinde und dem Kanton zu. Ein Viertel der Einnahmen aus den Abgaben fallen der Politischen Gemeinde und drei Viertel dem Kanton zu.

2. Die Einnahmen aus den Abgaben bis zu Fr. 200 verbleiben bei der Politischen Gemeinde.

3. Die Einnahmen aus den Abgaben an den Kanton können für die Tourismusförderung des Kantons verwendet werden.

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