Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.51 GastG CH-TG

§ 34 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Bezug und Rückerstattung

Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 GastG · Bezug und Rückerstattung

1. Der Regierungsrat regelt Bezug und Rückerstattung der Abgabe. Die Politische Gemeinde ist zuständig für den Vollzug.

← § 33 GastG Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Geltungsbereich § 35 GastG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →