554.51
GastG
CH-TG
§ 33 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Mitwirkungspflicht
Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern
§ 33 GastG · Mitwirkungspflicht
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet, die für die Einschätzung erforderlichen Belege aufzubewahren und der Politischen Gemeinde auf entsprechendes Verlangen einzureichen.
2. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist die Maximalabgabe zu entrichten.