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554.51 GastG CH-TG

§ 32 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Bemessung

Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern
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§ 32 GastG · Bemessung

1. Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr umgesetzten Menge an gebrannten Wassern.

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