554.51
GastG
CH-TG
§ 31 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Abgabe auf gebrannten Wassern
Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern
§ 31 GastG · Abgabe auf gebrannten Wassern
1. Für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern ist eine jährliche Abgabe von Fr. 50 bis Fr. 4'000 zu entrichten.
2. Die Abgabe wird alle vier Jahre durch die Politische Gemeinde festgesetzt.
3. Die Abgabe kann während der Abgabeperiode durch die veranlagende Behörde erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im einzelnen Betrieb wesentlich verändert haben.