554.51
GastG
CH-TG
§ 30 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Gebühren für weitere Amtshandlungen
Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern
§ 30 GastG · Gebühren für weitere Amtshandlungen
1. Für weitere Amtshandlungen erheben die zuständigen Behörden des Kantons oder der Politischen Gemeinde kostendeckende Gebühren im Rahmen ihrer Gebührenbestimmungen.