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554.51 GastG CH-TG

§ 30 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Gebühren für weitere Amtshandlungen

Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern
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§ 30 GastG · Gebühren für weitere Amtshandlungen

1. Für weitere Amtshandlungen erheben die zuständigen Behörden des Kantons oder der Politischen Gemeinde kostendeckende Gebühren im Rahmen ihrer Gebührenbestimmungen.

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