554.51
GastG
CH-TG
§ 3 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Gastgewerbliche Tätigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 GastG · Gastgewerbliche Tätigkeit
1. Als gastgewerbliche Tätigkeit gelten, sofern sie entgeltlich und gewerbsmässig ausgeübt werden
1. Beherbergung von Gästen
2. Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle
3. Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt
2. Die Tätigkeit braucht nicht gewinnorientiert zu sein.