Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.51 GastG CH-TG

§ 3 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Gastgewerbliche Tätigkeit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 GastG · Gastgewerbliche Tätigkeit

1. Als gastgewerbliche Tätigkeit gelten, sofern sie entgeltlich und gewerbsmässig ausgeübt werden

1. Beherbergung von Gästen

2. Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle

3. Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt

2. Die Tätigkeit braucht nicht gewinnorientiert zu sein.

← § 2 GastG Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Geltungsbereich § 4 GastG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →