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554.51 GastG CH-TG

§ 29 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Einmalige Gebühren

Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern
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§ 29 GastG · Einmalige Gebühren

1. Für die Erteilung einer Bewilligung werden einmalige Gebühren erhoben. Sie betragen für

1. die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit: Fr. 1'000

2. regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen: Fr. 3'000

3. regelmässige Freinächte sowie damit verbundene Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen: Fr. 4'000

4. den Handel mit alkoholischen Getränken: Fr. 1'000

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