554.51
GastG
CH-TG
§ 27 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Erteilung einer Bewilligung
Handel mit alkoholischen Getränken
§ 27 GastG · Erteilung einer Bewilligung
1. Eine Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken wird erteilt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die gemäss § 8 verantwortliche Person
1. handlungsfähig ist,
2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und
3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat.