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554.51 GastG CH-TG

§ 26 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Gesuch, Verfahren

Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
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§ 26 GastG · Gesuch, Verfahren

1. Das Gesuch um Erteilung von regelmässig stattfindenden Veranstaltungen hat die vorgesehenen Öffnungszeiten, das Platzangebot für die Gäste, die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Abstellplätze für Fahrzeuge und das Betriebskonzept zu enthalten. Es ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise zu publizieren und den Anstösserinnen und Anstössern schriftlich mitzuteilen.

2. Während der Auflagefrist kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Politischen Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erheben.

3. Einsprachen sind zur Stellungnahme an die gesuchstellende Person weiterzuleiten.

4. Nach Durchführung des Einspracheverfahrens entscheidet die Politische Gemeinde gleichzeitig über Gesuch und Einsprachen.

5. Wechselt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber, ist die bisherige Regelung beizubehalten, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch vorliegt.

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