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554.51 GastG CH-TG

§ 25 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Voraussetzungen

Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
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§ 25 GastG · Voraussetzungen

1. Die Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen wird erteilt, wenn die Art des Betriebs es rechtfertigt und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn

1. der späteren Schliesszeit keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft entgegenstehen, wobei sich das Mass der zulässigen Immissionen nach den Zonenvorschriften und den tatsächlichen Verhältnissen zu richten hat,

2. ausreichend öffentliche oder private Abstellplätze für Fahrzeuge in der Nähe des Betriebs vorhanden sind und

3. die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird.

2. Die Bewilligung wird in der Regel vorerst befristet auf ein Jahr erteilt. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Politische Gemeinde ohne nochmaliges Auflage- und Einspracheverfahren über eine definitive Bewilligung.

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