Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.51 GastG CH-TG

§ 24 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Regelmässig stattfindende Veranstaltungen

Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 GastG · Regelmässig stattfindende Veranstaltungen

1. Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen, die regelmässig stattfinden, bedürfen einer Bewilligung der Politischen Gemeinde.

2. Von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag kann die Politische Gemeinde für Betriebe mit einem besonderen Unterhaltungsangebot regelmässige Freinächte bewilligen.

← § 23 GastG Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Geltungsbereich § 25 GastG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →