554.51
GastG
CH-TG
§ 23 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Freinächte
Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
§ 23 GastG · Freinächte
1. Bei Freinächten darf der Betrieb bis 04.00 Uhr geöffnet bleiben.
2. Kantonale Freinächte sind der 1. August, der Silvester und ein von der Politischen Gemeinde zu bestimmender Fasnachtstag.
3. Die Politische Gemeinde kann einzelne Freinächte bei besonderen Anlässen für einen Betrieb bewilligen oder bei Festen für die ganze Gemeinde oder für Gemeindeteile beschliessen.