554.51
GastG
CH-TG
§ 22 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Verlängerungen
Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
§ 22 GastG · Verlängerungen
1. Bei Verlängerungen darf der Betrieb bis 02.00 Uhr geöffnet bleiben.
2. Die Politische Gemeinde kann einzelne Verlängerungen bei besonderen Anlässen für einen Betrieb bewilligen oder bei Festen für die ganze Gemeinde oder für Gemeindeteile beschliessen.