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554.51 GastG CH-TG

§ 21 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) - Schliessstunde

Gastgewerbliche Tätigkeit - Wirtschaftspolizei
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§ 21 GastG · Schliessstunde

1. Gastgewerbebetriebe sind um 24.00 Uhr zu schliessen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sind die Gastgewerbebetriebe um 01.00 Uhr zu schliessen.

3. Die Gäste sind rechtzeitig auf die Schliessstunde aufmerksam zu machen und aufzufordern, den Betrieb zu verlassen. Sie müssen den Betrieb zur festgesetzten Zeit verlassen haben.

4. Die Schliessstunde gilt nicht für Personen, die in Beherbergungsbetrieben übernachten, deren Gäste und die Gastgeberin oder den Gastgeber.

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